Satzung
der
FZM
BUCHWALD BUWE
Satzung
der
FZM
BUCHWALD BUWE
§ 1 Name und Sitz der Freizeitmannschaft
1. Die am 01.02.2000 in Abtei gegründete Freizeitmannschaft führt den Namen
„BUCHWALD BUWE“.
Die FZM BUCHWALD BUWE hat ihren Sitz in 54411 Hermeskeil-Abtei.
2. Zweck dieser FZM ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe,
sowie Förderung der Jugend durch Hinführung zu sinnvoller Freizeitbeschäftigung unter
Ausschluss aller politischen, religiöser und wirtschaftlicher Ziele, sowie
gesellschaftlicher Unterschiede.
Diese FZM ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche
Zwecke.
Mittel der FZM dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der FZM.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der FZM fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für Fahrten (Tagungen), die im Interesse der FZM liegen, wird über die Fahrtkosten in
Abstimmung des Vereinsvorstandes beschlossen.
§ 2 I. Mitgliedschaft
Die FZM BUCHWALD BUWE kennt zwei Formen der Mitgliedschaft:
a) Mitglied
b) Ehrenmitglied
Begriffsbestimmung:
Mitglied ist jeder der dem Verein beitritt.
Ehrenmitglied Die FZM kann Personen, welche sich in besonderer Weise um die FZM verdient gemacht haben, zum beitragsfreien Ehrenmitglied ernennen.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und auf Lebenszeit von diesem gewählt und ernannt.
II. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der Freizeitmannschaft kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, hat an dem Vorstand ein schriftliches
Aufnahmeersuchen (Antrag auf Mitgliedschaft) zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand.
3. Bei Heirat eines Mitgliedes wird ein Geschenk in Höhe von 25,-€ auf Vereinskosten überreicht.
Ferner werden beim 50. und 80. Geburtstag, bei goldener Hochzeit und bei Geburt eines Kindes, eines Mitgliedes ein Präsent im Wert von 25,- € überreicht.
4. Bei Tod eines Mitgliedes ist bei der Bestattung ein Kranz
niederzulegen.
Beim Tode eines Spielers trägt die Mannschaft im ersten Spiel nach dem Todestag des
Kameraden Trauerflor und legt mit Einvernehmen der gegnerischen Mannschaft vor
Spielbeginn eine Gedenkminute ein.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der
Freizeitmannschaft. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter
Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an
den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung
vom geschäftsführenden Vorstand aus der Freizeitmannschaft ausgeschlossen werden,
wenn:
a) ein Mitglied gegen die Satzung verstößt
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen – trotz Mahnung
c) wegen groben unsportlichen Verhalten
d) wegen unehrenhaften Handlungen
e) wegen vereinsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag, sowie außergewöhnliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr 24 €.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an.
Als Vorstand sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen der Freizeitmannschaft
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2/II.), gegen Ausschluss (§3/III), sowie gegen die Maßregelungen (§6) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Ersten Vorsitzenden einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8 Vereinsorgane
Organe der Freizeitmannschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als - geschäftsführender Vorstand oder
- der Gesamtvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ der Freizeitmannschaft ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr
statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand
beschließt.
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Ersten Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden
Vorstand, durch Veröffentlichung im Vereinslokal oder Eintrag auf der vereinseigenen
Internetseite (Homepage).
Über die Dringlichkeit der Versammlung befindet der Vorstand.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine
angemessene Frist liegen.
Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen:
a) Entgegennahme der Berichte (Geschäftsbericht)
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
5. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erfasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine
Woche vor der Versammlung schriftlich beim Ersten Vorsitzenden eingegangen sind.
Ausnahme: Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befinden über die
Zulassung dieses Antrages.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
8. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
a) geschäftsführenden Vorstand und dem
b) erweiterten Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
Der - 1. Vorsitzende
- 2. Vorsitzende
- Kassenwart
- Schriftführer
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- zwei Beisitzer
- Der zweite Kassenwart
- Der zweite Schriftführer
Der Gesamtvorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2. Vorstand in Sachen des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie vertreten die FZM gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Interesse erfordert.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues
Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist der nur der geschäftsführende Vorstand
berechtigt.
§ 11 Abteilungen
Für die in der FZM betriebenen Sportarten können im Bedarfsfalle Abteilungen durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet werden.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
§ 13 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben nur so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse der FZM wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.
Die Prüfer erstellen bei der Jahreshauptversammlung einen nicht an Form gebundenen Prüfbericht und beantragen bei ordentlicher Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 15 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich die Freizeitmannschaft eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten.
Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
§ 16 Auflösung der Freizeitmannschaft
1. Die Auflösung der FZM kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder
beschlossen hat
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
schriftliche gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit
der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
Eine geheime Abstimmung ist nicht zulässig.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 15 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, welche dann mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Wenn Mannschaften, egal aus welchem Grund, am Spielbetrieb vorübergehend nicht
teilnehmen können, besteht keine Veranlassung, den Verein aufzulösen!
Es wird jedoch dem Vorstand die Pflicht auferlegt, dafür Sorge zu tragen, dass die
Jugendarbeit in verstärktem Maße geführt wird.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der FZM oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist
über das vorhandene Vermögen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu
entscheiden.
6. Der Verein ist aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter zehn sinkt!
§ 17 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt 54411 Hermeskeil.
Die Satzung wurde am 02.05.2000 der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt und mit siebzehn zu null Stimmen und null Enthaltungen angenommen.
Die Satzung wurde am 11.03.2003 in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit siebzehn zu null Stimmen und null Enthaltungen geändert.
Die Satzung wurde am 22.01.2011 in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit neunzehn zu null Stimmen und null Enthaltungen geändert.
Die Satzung wurde am 08.03.2020 in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit sechsundzwanzig zu null Stimmen und null Enthaltungen geändert.