Satzung

Satzung

der

FZM

BUCHWALD BUWE

 

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Satzung

 

der

 

FZM

 

BUCHWALD BUWE

 

 

 

§ 1 Name und Sitz der Freizeitmannschaft

 

 

 

1.        Die am 01.02.2000 in Abtei gegründete Freizeitmannschaft führt den Namen  
           „BUCHWALD BUWE“.

 

           Die FZM BUCHWALD BUWE hat ihren Sitz in 54411 Hermeskeil-Abtei.

 

 

 

2.        Zweck dieser FZM ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe, 
           sowie Förderung der Jugend durch Hinführung zu sinnvoller Freizeitbeschäftigung unter 
           Ausschluss aller politischen, religiöser und wirtschaftlicher Ziele, sowie 
           gesellschaftlicher Unterschiede.

 

            Diese FZM ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche 
            Zwecke.

 

            Mittel der FZM dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der FZM.

 

            Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der FZM fremd sind oder 
            durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

            Für Fahrten (Tagungen), die im Interesse der FZM liegen, wird über die Fahrtkosten in 
            Abstimmung des Vereinsvorstandes beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 I. Mitgliedschaft

 

 

 

Die FZM BUCHWALD BUWE kennt zwei Formen der Mitgliedschaft:

 

 

 

            a)        Mitglied

 

            b)        Ehrenmitglied

 

 

 

Begriffsbestimmung:

 

 

 

Mitglied               ist jeder der dem Verein beitritt.

 

 

 

Ehrenmitglied    Die FZM kann Personen, welche sich in besonderer Weise um die FZM verdient gemacht haben, zum beitragsfreien Ehrenmitglied ernennen.

 

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und auf Lebenszeit von     diesem gewählt und ernannt.

 

 

 

 

 

II. Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

1.        Mitglied der Freizeitmannschaft kann jede natürliche Person werden.

 

 

 

2.        Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, hat an dem Vorstand ein schriftliches 
           Aufnahmeersuchen (Antrag auf Mitgliedschaft) zu richten. Bei Minderjährigen ist die 
           Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den 
           geschäftsführenden Vorstand.

 

 

 

3.        Bei Heirat eines Mitgliedes wird ein Geschenk in Höhe von 25,-€ auf Vereinskosten       überreicht.

 

          Ferner werden beim 50. und 80. Geburtstag, bei goldener Hochzeit und bei Geburt eines Kindes, eines Mitgliedes ein Präsent im Wert von 25,- € überreicht.

 

           

 

 

 

4.        Bei Tod eines Mitgliedes ist bei der Bestattung ein Kranz 
           niederzulegen.

 

         

 

 

 

           Beim Tode eines Spielers trägt die Mannschaft im ersten Spiel nach dem Todestag des 
           Kameraden Trauerflor und legt mit Einvernehmen der gegnerischen Mannschaft vor 
           Spielbeginn eine Gedenkminute ein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

1.        Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der 
           Freizeitmannschaft. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter 
           Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an 
           den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung 
           vom geschäftsführenden Vorstand aus der Freizeitmannschaft ausgeschlossen werden, 
           wenn:

 

            a)        ein Mitglied gegen die Satzung verstößt

 

            b)        wegen Nichtzahlung von Beiträgen – trotz Mahnung

 

            c)        wegen groben unsportlichen Verhalten

 

            d)        wegen unehrenhaften Handlungen

 

            e)        wegen vereinsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Beiträge

 

 

 

Der Mitgliedsbeitrag, sowie außergewöhnliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr 24 €.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

 

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an.

 

Als Vorstand sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 



 

§ 6 Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

            a)        Verweis

 

            b)        Angemessene Geldstrafe

 

            c)        Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den

 

                        Veranstaltungen der Freizeitmannschaft

 

 Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

 

 

 

 

§ 7 Rechtsmittel

 

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2/II.), gegen Ausschluss (§3/III), sowie gegen die Maßregelungen (§6) ist Einspruch zulässig.

 

Dieser ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Ersten Vorsitzenden einzureichen.

 

Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 

 

 

  

 

§ 8 Vereinsorgane

 

 Organe der Freizeitmannschaft sind:

 

            a)        die Mitgliederversammlung

 

            b)        der Vorstand als    - geschäftsführender Vorstand                 oder

 

                                                           - der Gesamtvorstand

 

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1.        Oberstes Organ der Freizeitmannschaft ist die Mitgliederversammlung.

 

2.        Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr 
           statt.

 

3.        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen 
           mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

                        a)        der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand                              
                                   beschließt.

 

                        b)        ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
                                         Ersten Vorsitzenden beantragt hat.

 

 

 

4.        Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden 
           Vorstand, durch Veröffentlichung im Vereinslokal oder Eintrag auf der vereinseigenen 
           Internetseite (Homepage).

 

            Über die Dringlichkeit der Versammlung befindet der Vorstand.

 

            Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine 
            angemessene Frist liegen.

 

            Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung 
            mitzuteilen:

 

                        a)        Entgegennahme der Berichte (Geschäftsbericht)

 

                        b)        Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

 

                        c)        Entlastung des Gesamtvorstandes

 

                        d)        Wahlen, soweit diese erforderlich sind

 

                        e)        Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

 

 

5.        Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern beschlussfähig.

 

 

 

6.        Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten 
           Mitglieder erfasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
           Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen 
           stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

 

 

 

  7.       Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der 
            Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine 
            Woche vor der Versammlung schriftlich beim Ersten Vorsitzenden eingegangen sind.

 

            Ausnahme: Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befinden über die 
            Zulassung dieses Antrages.

 

            Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

 

 

 

8.        Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss   entsprochen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Vorstand

 

 1.        Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

 

                        a)        geschäftsführenden Vorstand                          und dem

 

                        b)        erweiterten Vorstand

 

            Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 

            Der      -          1. Vorsitzende

 

                        -          2. Vorsitzende

 

                        -          Kassenwart

 

                        -          Schriftführer

 

 

 

            Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 

                        -          zwei Beisitzer

 

                        -          Der zweite Kassenwart

 

                        -          Der zweite Schriftführer

 

             Der Gesamtvorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 
2.        Vorstand in Sachen des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein  Stellvertreter.

 

            Sie vertreten die FZM gerichtlich und außergerichtlich.

 

            Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

 

3.         Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

 

            Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Interesse erfordert.

 

            Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

 

 

4.        Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand  berechtigt, ein neues 
           Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu berufen.

 

 

 

5.        Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die  Durchführung der 
           Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 

 

6.        Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist der nur der geschäftsführende Vorstand 
           berechtigt.

 

 

 

 § 11 Abteilungen

 

 Für die in der FZM betriebenen Sportarten können im Bedarfsfalle Abteilungen durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet werden.

 

 

 

 
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.

 

 

 

  

 

§ 13 Wahlen

 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Sie bleiben nur so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

§ 14 Kassenprüfung

 

Die Kasse der FZM wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.

 

Die Prüfer erstellen bei der Jahreshauptversammlung einen nicht an Form gebundenen Prüfbericht und beantragen bei ordentlicher Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

 

 

 

 

§ 15 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung gibt sich die Freizeitmannschaft eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten.

 

Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.

 

 

 

 

 

§ 16 Auflösung der Freizeitmannschaft

 

 

 

1.        Die Auflösung der FZM kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen            
           außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

 

2.        Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es     
           a)        der Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder 
                      beschlossen hat

 

            b)        von Zweidrittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder                                      
                       schriftliche gefordert wurde.

 

 

 

3.        Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 der stimmberechtigten 
           Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit 
           der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist 
           namentlich vorzunehmen.

 

           Eine geheime Abstimmung ist nicht zulässig. 
 

 

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 15 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, welche dann mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

 

 

4.        Wenn Mannschaften, egal aus welchem Grund, am Spielbetrieb vorübergehend nicht 
           teilnehmen können, besteht keine Veranlassung, den Verein aufzulösen!

 

            Es wird jedoch dem Vorstand die Pflicht auferlegt, dafür Sorge zu tragen, dass die 
           Jugendarbeit in verstärktem Maße geführt wird.

 

 

 

5.        Bei Auflösung oder Aufhebung der FZM oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist 
           über das vorhandene Vermögen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu 
           entscheiden.

 

 

 

6.        Der Verein ist aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter zehn sinkt!   

 

 

 

§ 17 Gerichtsstand

 

Als Gerichtsstand gilt 54411 Hermeskeil.

 

 

 

 

Die Satzung wurde am 02.05.2000 der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt und mit siebzehn zu null Stimmen und null Enthaltungen angenommen.

 

 

 

Die Satzung wurde am 11.03.2003 in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit siebzehn zu null Stimmen und null Enthaltungen geändert.

 

 

 

Die Satzung wurde am 22.01.2011 in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit neunzehn zu null Stimmen und null Enthaltungen geändert.

 

 

 

Die Satzung wurde am 08.03.2020 in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit sechsundzwanzig zu null Stimmen und null Enthaltungen geändert.

 

 

 

 

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